Unter bestimmten Voraussetzungen können Versicherte von Ihrer Krankenkasse ambulante Pflegeleistungen erhalten. Dabei lassen sich im wesentlichen vier Bereiche unterscheiden:
Grundpflege
Behandlungspflege
psychiatrische Behandlungspflege
Haushaltshilfe
Diese Leistungen sind gesetzlich festgelegt. Der konkrete Umfang der bewilligten Leistungen ist allerdings von Kasse zu Kasse unterschiedlich geregelt.
Häusliche Krankenpflege
Jeder Versicherte einer Krankenkasse kann unter bestimmten Voraussetzungen neben ärztlichen Leistungen
"Häusliche Krankenpflege" erhalten.
Voraussetzungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sind:
Es muss eine akute, behandlungsbedürftige
Erkrankung vorliegen.
Ein Arzt muss eine Verordnung häuslicher
Krankenpflege ausstellen, die in der Regel
durch den ausführenden Pflegedienst bei
der Krankenkasse eingereicht wird.
Keine andere Person im Haushalt kann
diese Pflege übernehmen.
Abgrenzung zur Pflegeversicherung
Neben Leistungen der Pflegeversicherung können Sie keine Grundpflegeleistungen der Krankenkassen erhalten. Anders ist die Situation bei Behandlungspflegen (z.B. Injektionen, Verbandswechsel). Diese Leistungen können Sie gleichzeitig mit Leistungen der Pflegekassen beziehen
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§ 37 SGB V: Häusliche Krankenpflege
(1) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder
ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum bewilligen, ...
(2) Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder ihrer Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege, wenn sie zur Sicherung
des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. (...)
(3) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann. (...)
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